Was ist die bessere Kooperationsform? Wie der Unterschied?
Vielen Allgemeinärzten ist die Selbständigkeit wichtig - andere bevorzugen dagegen zunächst die Anstellung. Wir untersuchen Vor- und Nachteile:
Das MVZ
Seit 2004 als Organisationsform gesetzlich verankert, hier arbeiten Ärzte zusammen: fachbereichsübergreifend, ambulant, stationär. Auch Maßnahmen zur Rehabilitation werden angeboten. Auf diese Weise soll die Patientenorientierung verbessert werden, da die Behandlung "aus einer Hand" möglich ist. Überweisungen und Parallelbehandlungen werden vermieden - Ressourcen können also eingespart werden.
Wer kann es gründen?
Zugelassene Ärzten mit kassenrechtlicher Zulassung ("Praxis-MVZ") und Krankenhäuser. Das Kriterium der unterschiedlichen Fachrichtungen der Ärzte wurde mittlerweile gestrichen, so dass auch Ärzte identischer Fachgruppe ein MVZ gründen dürfen.
Die Anstellungsform der Allgemeinmediziner und Fachärzte in den Versorgungszentren ist unterschiedlich. Sie können dort angestellt sein oder als selbständige Ärzte arbeiten.
Unterschiede zwischen MVZ und Gemeinschaftspraxis
Beide sind gute Kooperationsformen: doch die Möglichkeit zu expandieren ist bei einer Gemeinschaftspraxis begrenzt. Ärzte dort sind verpflichtet, die medizinischen Leistungen persönlich zu erbringen. Die Namen aller Gesellschafter sind auf dem Praxisschild auszuweisen.
Bei einem MVZ ist eine solche Expansion dagegen möglich, da die Nutzung von Kostenvorteilen in den Zentren gewünscht ist. Wenn ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidet, müssen die verbleibenden Ärzte einen Nachfolger finden, der den frei werdenden Anteil an der Praxis übernimmt. In einem MVZ sind dagegen die übrigen Ärzte berechtigt, den Anteil gemeinsam zu erwerben.
Beim Eintreten in ein Versorgungszentrum wird die eigene Zulassung auf das MVZ übertragen. Bei einer Gemeinschaftspraxis kann dagegen ein aussteigender Arzt die Zulassung mitnehmen.
Steuerrechtlich: Allgemeinmediziner, die Stellenangebote durchsehen, gerade Berufseinsteiger, erkennen die Möglichkeit einer Anstellung in einem MVZ. Wenn in einer Gemeinschaftspraxis bis zu drei Ärzte angestellt sind, gelten die Gesellschafter als Freiberufler. Daher müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Dagegen besteht bei den Versorgungszentren in der Regel Gewerbesteuerpflicht.
Abrechnung von Leistungen: hier unterscheiden sich Gemeinschaftspraxis und Praxis-MVZ nicht. Auch aus der Perspektive der Patienten sind die Unterschiede zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxis-MVZ gering.
Vorteile einer Gemeinschaftspraxis: Sie sind gleichzeitig flexibel und nah am Patienten, da die erfolgten Leistungen den einzelnen Ärzten zuzuordnen sind. Ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient könnte in großen Versorgungszentren eher gefährdet sein.
Auch die steuerrechtlichen Unterschiede sprechen ebenfalls eher für die Gemeinschaftspaxis. Ärzte in einem MVZ sind enger an die Einrichtung gebunden, da die Zulassung übertragen wird.
Übrigens: ist es Ärzten grundsätzlich möglich, eine Gemeinschaftspraxis zu einem späteren Zeitpunkt in eine Praxis-MVZ umzuwandeln.
So ist mit dem Berufswunsch Arzt heute nicht mehr die Notwendigkeit verbunden, allein eine eigene Praxis zu gründen oder zu übernehmen. Wägen Sie für sich ab, welches Modell für Sie als Allgemeinmediziner in Frage kommt. Letztlich soll für alle Beteiligten die beste Lösung gefunden werden. Gerne sprechen wir mit Ihnen darüber und erarbeiten mit Ihnen ein massgeschneidertes Modell. Wir würden uns freuen, Sie für unsere Verbandsgemeinde zu begeistern!
Ihre Ansprechpartnerin zu allen Fragen in der VG Herrstein-Rhaunen:
Hotline: 06785 79 1108
m.hoffmann-schmidt@vg-herrstein.de
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